Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche -
auch künftige - geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen,
Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren
Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und
mündliche Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt werden.
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen,
mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht
ausdrücklich auf diese Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei
einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag
abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, selbt
wenn wir nicht widersprechen, gelten diese Abweichungen nur, wenn sie
von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die
Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit des Gesamtvertrages. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus
unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Prospekten,
Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen oder
in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, wie
insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich. Für die Richtigkeit von
technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten wird
keine Haftung übernommen. Technische Änderungen sind dementsprechend
hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Auftragsbestätigung
Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich.
Für uns tritt die Bindung mit schriftlicher Auftragsbestätigung ein.
Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit
verzichtet werden. Beanstandungen der Auftragsbestätigung sind
innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben
schriftlich zu erfolgen. Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem
Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt,
eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern
zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein
Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich rein netto Versandstelle. Alle Preise
und Nebenkosten insbesondere Versandkosten werden nach unserer jeweils
gültigen Preisliste berechnet. Zahlungen sind spätestens innerhalb von
14 Tagen nach Rechnungsdatum in bar zu leisten. Bei Nichteinhaltung
des 14tägigen Zahlungsziels berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5%
über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Es sei
denn der Kunde weist nach, dass der Verzugsschaden geringer ist. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
vorbehalten. Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
unseren Forderungen zu. Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen
zulässig, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir
Wechsel hereingenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart ist,
werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig,
wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird
oder/und nach dem Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung
in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem
Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden
die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag
zurücktreten.
§ 5 Lieferung
a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager auf Rechnung und Gefahr des
Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang
davon unberührt. Unsere Vertragspflicht ist eine sogenannte Holschuld
und zwar ab Lager. Leistungs- und Erfüllungsort für unsere
Vertragsverpflichtungen ist unser jeweiliger Lagerstandort. Die
Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und
Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu prüfen (siehe § 6).
b) Liefertermine und Lieferfristen
Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für
uns nicht verbindlich. Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt
vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung durch unsere
Vorlieferanten. Sollte sich die Auslieferung der Ware verzögern, so
kann uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzen.
Für die Einhaltung dieser Nachfrist genügt die rechtzeitige Absendung
der Ware.
Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unvorhersehbare
Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem
Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige
nicht richtige oder nicht rechzeitige Selbstbelieferung befreit uns
für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll
von der Lieferpflicht. Wird durch die oben genannten Ereignisse die
Lieferung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche bei Kaufleuten
ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei unseren leitenden Angestellten oder Firmenleitung
vor. Bei Nichtkaufleuten beschränkt sich bei Verzug oder verschuldeter
nachträglicher Unmöglichkeit die Schadenersatzpflicht auf den
nachgewiesenen Schaden, höchsten jedoch auf 10% unseres
Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns in Verzug
befunden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist. Die
Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorgelegen hat. Sollte der Besteller bei uns bestellte bzw. in Auftrag
gegebene Ware nicht annehmen oder bei Anlieferung die vereinbarten
Zahlungsmittel nicht bereit halten, befindet er sich in
Zahlungsverzug.
c) Zugang Lieferung Rechnung
Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 30
Kalendertagen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung
aufgeführten Ware bei uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der
Besteller die Beweislast für den Nichtzugang der bestellten und in
Rechnung gestellten Ware.
§ 6 Versendung - Gefahrenübertragung
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B.
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers,
geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über; wir sind in diesem Falle berechtigt, die Lagergebühren,
mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu
stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem
Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.
§ 7 Mängelrügen
Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch
Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer zumindest grob
fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Mängelrügen müssen unverzüglich,
spätestens 5 Werktage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei
uns schriftlich oder spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Wenn
ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir nacht unserer Wahl
auch berechtigt, den mangelhaften Gegenstand nachzubessern oder Ersatz
zu liefern; der Käufer kann in diesem Fall erst nach Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche (Wandelung oder Minderung) geltend zu machen.
Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem
Servicezentrum vorgenommen werden. Die dabei anfallenden
Nachbesserungsaufwendungen, insbesondere Transportkosten, werden bei
berechtigtem Gewährleistungsanspruch nach Bekanntgabe und der Vorlage
entsprechender Nachweise von uns direkt erstattet. Darüber hinaus
bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns,
insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegen unmittelbarer und
mittelbarer Schäden, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart
ist.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 BGB sind als
Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
Eine Bezugnahme auf DIN-Norm beinhaltet nur die nähere
Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch uns, es sei
denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt
jedoch der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, so leisten wir auch
Schadenersatz. Bei Mängelfolgeschäden haften wir nur, wenn unsere
Kunden gerade durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden
abgesichert werden sollten. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das
Erfüllungsinteresse beschränkt.
Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist es
grundsätzlich erforderlich, dass defekte Teile und eine genaue
Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und Kopie
des Lieferscheines (oder der Rechnung), mit dem das Gerät geliefert
wurde, an uns eingeschickt bzw. an uns angeliefert werden.
Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie
Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass der
Gewährleistungsanspruch erlischt.
Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu
reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses
Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
§ 8 Gewerbliches Schutzrecht
Soweit nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung
dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche
Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns
unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber derartige
Verletzungen gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen
oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller
uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen
gewerblicher Schutzrechte Dritter erhoben werden. Etwaige
Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
§ 9 Schutz und Urheberrechte bei Softwareprodukten
An Softwareprodukten bestehen Schutz und Urheberrechte des
jeweiligen Herstellers. Der Verkäufer hat entsprechende
Vertriebsrechte erworben und wird dem Käufer die Nutzungsbestimmungen
für Softwareprodukte aushändigen. Ist in den Produktunterlagen
bestimmt, dass von den Kunden des Käufers die Unterschrift unter einem
Lizenzvertrag verlangt wird, so wird der Käufer vor Übergabe des
Softwareproduktes an seinen Kunden seine Informationspflicht
wahrnehmen.
Der Käufer ist aufgrund dieses Vertrages nicht berechtigt, die
Softwareprodukte zu modifizieren, zu vervielfältigen oder anderweitig
zu bearbeiten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum (Vorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen,
wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden sind und uns die jeweilige Saldoforderung bei
laufender Rechnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, gegen den
Kunden zusteht. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige
Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender
Ware gilt als in unserem Auftrage erfolgt, ohne dass für uns
Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware
mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde
mit Wirksamtwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen seine
Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Bestand oder dem
neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt
unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur in
gewöhnlichem Geschäftsverkehr veräußern und nur, sofern mit seinem
Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart wird.
Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Abnehmer ist
ausdrücklich untersagt. Eine Abtretung ist unzulässig, es sei denn, es
handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns
angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer
gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoringerlöses wird unsere Forderung ohne Ansehung von anderweitig
gewährten Zahlungszielen sofort fällig. Weiter ist dem Kunden
ausdrücklich untersagt, mit seinem Abnehmer die Einstellung seiner
Forderungen aus von uns gelieferter Ware in ein Kontokorrentverhältnis
zu vereinbaren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern
unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.
Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter,
verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht,
wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird,
solange dieser die Ware noch nicht bei uns bezahlt hat. Dieses gilt
insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen,
Beeinträchtigungen unserer Rechte insbesondere Pfändungen muss der
Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei
Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des
Pfändungsprotokolls und ein eidesstattliche Versicherung zu
übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der
gepfändeten Sache noch besteht.
Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen tritt der
Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten
bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus
künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer
entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns
gelieferten und von dem Kunden veräußerten Ware.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns,
auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende
Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde
verpflichtet die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zugeben und uns die
zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind
berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu
benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden
Einziehungsermächtigung.
Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns
einzuziehen, jedoch nur solange, als er seiner Zahlungspflicht uns
gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum
Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die
eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und
unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde.
Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
gelten auch Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung,
insbesondere der Einbau in nicht von uns gelieferte Geräte. Sollte der
Abnehmer mit seinen Kunden ein Kontokorrentverhältnis bezüglich seiner
Forderung vereinbart haben, so tritt er bereits jetzt seine
Kontokorrentforderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungswertes
der von uns gelieferten Waren bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen ab.
§ 11 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten- auch Klagen im Wechsel-,
Scheck- und Urkundenprozess mit den Vertragspartnern, welche
Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische
Personen sind sowie Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
wird das für Frankfurt am Main zuständige Gericht vereinbart. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.